Wer darf Rudern? – update

  • 8. März 2021

in der letzten Woche hat erneut die Kanzlerin mit den Minsterpräsidentinnen und -präsidenten der Länder getagt.

Zwar wurden die bisherigen Einschränkungen bis zum 28.03. verlängert, parallel wurde aber ein Plan für stufenweise Öffnungen vereinbart. 

Zu bestimmten Terminen und abhängig von den jeweiligen Inzidenzzahlen auf Landesebene soll es nun Schritt für Schritt zu Erleichterungen kommen, die auch den Sport betreffen.

Bei steigenden Inzidenzen sind allerdings auch wieder Verschärfungen möglich.

Nachdem das Land NRW diese Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz nun in der aktuellen CoronaSchV umgesetzt hat, gelten ab morgen folgende Regeln für den Sport (§9 CoronaSchV):

“Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport

1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,

2. als Ausbildung im Einzelunterricht 

(…)“

In gleichem Sinne bzgl. der erlaubten Personenkonstellationen äußert sich §2 der CoronaSchV.:

„(…) Der Mindestabstand darf unterschritten werden

1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann,

1b. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten (…)

Die Verordnung ist hier abrufbar: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210305_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf

Die Widersprüche zwischen den §§ 2 und 9 sind nun endlich in der aktuellen CoronaSchV weitgehend ausgeräumt.

Damit ist ab Montag, 08.03.21 das Rudern im BRV in folgenden Konstellationen wieder erlaubt:

  • Boote aus einem Hausstand mit unbegrenzter Personenzahl
  • Boote aus einem Hausstand plus eine Person aus einem anderen Hausstand zzgl. Kinder bis einschl. 14. Lebensjahr mit unbegrenzter Personenzahl 
  • Boote mit max. 5 Personen aus zwei Haushalten zzgl. Kinder bis einschl. 14. Lebensjahr
  • Ausbildung im Einzelunterricht.

Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen als ein Hausstand.

Innerhalb der genannten Gruppen ist das Rudern ohne Abstandspflicht möglich. Zwischen den einzelnen Gruppen gelten die Abstandsegeln weiter.

Unverändert dürfen die Bootshallen zur Entnahme der Boote und des Zubehörs betreten werden. Umkleide- und Duschräume sowie die Mehrzweckhalle bleiben weiterhin gesperrt, ebenso die Gastronomieräume. 

Alle bekannten Schutz- und Hygieneregeln bleiben weiter in Kraft. Menschenansammlungen am Bootshaus sind zu vermeiden, bitte achtet auf die Abstandsregeln, Schutzmasken und beachtet die Vorgaben der CoronaSchV.

Der Schlüssel zur Eindämmung der Corona-Pandemie bleibt die Minimierung von Kontakten, wo immer dies möglich ist.

Daher appellieren wir an alle, die neuen Möglichkeiten verantwortungsvoll zu nutzen und die Regeln gewissenhaft einzuhalten, solange die Situation dies erfordert.

Ab dem 22.03. sieht der Stufenplan der Bundesregierung weitere Öffnungsschritte vor, sofern die Inzidenzzahlen nicht über 100 ansteigen. 

Dann könnte sogar das Rudern in größeren Booten und in allen Konstellationen wieder möglich werden.