Regelung für den Sport

  • 17. Mai 2021

Seit dem 15.05.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung, die auch den Fall des Unterschreitens der Inzidenz von 50 für den Sport regelt. Leider gibt es auch weiterhin keine Sonderregelungen im Sport für aktuell negativ getestete Personen.

Ab einer stabilen 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100 wäre folgendes gestattet:

• erlaubt ist Sport unter freiem Himmel, der maximal von fünf Personen aus maximal zwei Hausständen ausgeübt wird;
• Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand

• die vorgenannte Einschränkung gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen (diese Personen werden nicht mitge-zählt)
Bsp. 8er: 5 Personen aus max. 2 Hausständen (nicht geimpft, nicht genesen) + 4 Personen (geimpft oder genesen)

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzu-lässig.

Diese Auslegung entspricht der Auslegung des Nordrhein-Westfälischen Ruderverbandes. Der NRW-RV wies allerdings in seiner Sitzung am Sonntag 16.05.21 darauf hin, dass die Auslegung für den Bereich Inzidenz 50 bis unter 100 nach wie vor darauf beruht, dass der Rudersport nicht dem Merkmal „auf einer Sportanlage“ zugeordnet wird, dies aber von örtlichen Ordnungsbehörden durchaus anders gesehen werden kann.

Insoweit würde uns auch die Regelung in § 9 Abs.1 Satz 3 Coronaschutzverordnung NRW, wonach auf Sportanlagen unter freiem Himmel die Ausübung von kontaktfreiem Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen zulässig ist, nicht helfen. Denn Voraussetzung ist hier ein dauerhafter Mindestabstand zwischen den Personen von 5 m.

Wenn in Bonn die Inzidenz die nächsten fünf Werktage unter 100 bleibt, werden ab Pfingstsamstag die Regelungen für den Bereich Inzidenz 50 bis unter 100 greifen.

Hierfür ist aber eine Feststellung durch das Land NRW erforderlich.